BMSVG § 7. Beitragsleistung für entgeltfreie Zeiträume, BGBl. I Nr. 100/2002, gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2007

1. Teil Mitarbeitervorsorge

2. Abschnitt Beitragsrecht

§ 7. Beitragsleistung für entgeltfreie Zeiträume

(1) Der Arbeitnehmer hat jeweils für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den § 19 und 37, 38 und 65 des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146, bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001. Dies gilt nicht für einen Wehrdienst als Zeitsoldat gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 WG 2001 für den zwölf Monate übersteigenden Teil. In den Fällen des § 19 Abs. 1 Z 6 und 8 WG 2001 hat der Arbeitnehmer für einen zwölf Monate übersteigenden Teil Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Bund in der selben Höhe.

(2) Der Arbeitnehmer hat jeweils für die Dauer des Zivildienstes nach § 6a sowie für die Dauer des Auslandsdienstes nach § 12b des Zivildienstgesetzes (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG.

(3) Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochen- oder Krankengeld nach dem ASVG hat der Arbeitnehmer bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,53 vH einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich im Falle des Wochengeldes nach dem für den Kalendermonat vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgelt, im Falle des Krankengeldes nach der Hälfte dieses Entgelts.

(4) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat der Arbeitnehmer oder der ehemalige Arbeitnehmer, soweit dieser bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt hat, Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) in Höhe von 1,53 vH des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG.

(5) Für die Dauer einer Bildungskarenz, einer Freistellung gegen Entfall des Entgelts oder einer Herabsetzung seiner Normalarbeitszeit nach den § 11, 14a oder 14b AVRAG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des FLAF in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG.

(6) Der jeweils zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Beiträge nach Abs. 4 und 5 ohne gesonderten Antrag des Arbeitnehmers oder des ehemaligen Arbeitnehmers an die MV-Kasse, bei einem ehemaligen Arbeitnehmer an die MV-Kasse seines letzten Arbeitgebers zu leisten. Bei einer Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG sind für denselben Zeitraum auch die nach Abs. 4 geleisteten Beiträge vom Arbeitnehmer oder vom ehemaligen Arbeitnehmer zurückzufordern und an den FLAF zu überweisen.

(7) Hinsichtlich der Fälligkeit der Beitragsleistungen nach Abs. 1 bis 5 ist § 6 Abs. 1 bis 3 anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAA-76574