2. Teil Betriebliches Vorsorgekassenrecht
5. Abschnitt Aufsichtsrechtliche Vorschriften
§ 43. Verfahrens- und Strafbestimmungen
(1) Die FMA hat den MV-Kassen, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 BWG oder bei Überschuldung der MV-Kasse, für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:
1. 2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß § 20, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;
2. 5 vH der Überschreitung einer Veranlagungsgrenze gemäß § 30, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage.
(2) Die nach Abs. 1 zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen und dürfen nicht dem der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögen angelastet werden.
(3) Die MV-Kassen haben der FMA
1. Unterschreitungen der erforderlichen Eigenmittel gemäß § 20 sowie
2. Überschreitungen einer Veranlagungsgrenze gemäß § 30
unverzüglich bekannt zu geben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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