BMSVG § 24. Garantie, BGBl. I Nr. 119/2024, gültig ab 01.10.2024

2. Teil Betriebliches Vorsorgekassenrecht

2. Abschnitt Organisatorische Rahmenbedingungen

§ 24. Garantie

(1) In den Fällen des § 14 Abs. 5 und § 17 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, Abs. 2a sowie Abs. 3 beträgt der Mindestanspruch des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV-Kasse

1. die Summe der dieser BV-Kasse zugeflossenen Abfertigungsbeiträge zuzüglich

2. einer allenfalls übertragenen Altabfertigungsanwartschaft sowie

3. der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft.

Bei Übertragung einer Abfertigungsanwartschaft gemäß § 12 Abs. 3 erhöht sich der Mindestanspruch gegenüber der neuen BV-Kasse im Ausmaß der der übertragenden BV-Kasse zugeflossenen Abfertigungsbeiträge.

(2) Die BV-Kasse kann eine über das Mindestausmaß gemäß Abs. 1 hinausgehende Zinsgarantie gewähren. Diese ist insbesondere unter Angabe

1. der anzuwendenden Berechnungsbasis,

2. der Berechnungsmethode,

3. des Zeitpunkts der Verbuchung von Zinsen gemäß den Zinsgarantiebedingungen am Konto des Anwartschaftsberechtigten,

4. der allfälligen Voraussetzungen für die Auszahlung der Zinsgarantie sowie den näheren Modalitäten hiefür,

5. der Höhe des Zinssatzes,

6. eines ausdrücklichen Hinweises für den Fall, dass die Zinsgarantie aufgrund der Ausgestaltung auch negativ werden kann, und

7. der Modalitäten im Falle der Einstellung der Zinsgarantie gemäß § 24 Abs. 2

transparent und nachvollziehbar unter Aufnahme einer beispielhaften Berechnung in den Veranlagungsbestimmungen darzustellen. Der Zinssatz (Z 5) muss für alle Anwartschaftsberechtigten gleich sein und darf nur für ein folgendes Geschäftsjahr geändert werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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