BiBuG 2014 § 37. Interdisziplinäre Zusammenarbeit – Werkverträge, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig ab 01.01.2014

1. Teil Berufsrecht

4. Hauptstück Rechte und Pflichten

1. Abschnitt Allgemeine Rechte und Pflichten

§ 37. Interdisziplinäre Zusammenarbeit – Werkverträge

Berufsberechtigte sind berechtigt, Angehörige anderer selbständiger Berufe für einzelne bestimmte und übliche Aufgaben durch Werkvertrag heranzuziehen.

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