BiBuG 2014 § 37. Interdisziplinäre Zusammenarbeit – Werkverträge, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig ab 01.01.2014
1. Teil Berufsrecht
4. Hauptstück Rechte und Pflichten
1. Abschnitt Allgemeine Rechte und Pflichten
§ 37. Interdisziplinäre Zusammenarbeit – Werkverträge
Berufsberechtigte sind berechtigt, Angehörige anderer selbständiger Berufe für einzelne bestimmte und übliche Aufgaben durch Werkvertrag heranzuziehen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-76572