1. Teil Berufsrecht
2. Hauptstück Natürliche Personen
6. Abschnitt Bestellungsverfahren
§ 26. Öffentliche Bestellung – Eintragung
(1) Die Behörde hat über die öffentliche Bestellung eine Urkunde auszustellen.
(2) Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner sind von Amtswegen in das bei der Behörde zu führende Register einzutragen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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