BiBuG 2014 § 26. Öffentliche Bestellung – Eintragung, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig ab 01.01.2014

1. Teil Berufsrecht

2. Hauptstück Natürliche Personen

6. Abschnitt Bestellungsverfahren

§ 26. Öffentliche Bestellung – Eintragung

(1) Die Behörde hat über die öffentliche Bestellung eine Urkunde auszustellen.

(2) Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner sind von Amtswegen in das bei der Behörde zu führende Register einzutragen.

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