1. Teil Berufsrecht
2. Hauptstück Natürliche Personen
5. Abschnitt Prüfungen – Personalverrechner
§ 22. Mündlicher Prüfungsteil
Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Gegenständen zu umfassen:
1. Berufsrecht,
2. Personalverrechnung,
3. Buchhaltung, insbesondere Funktionsweise der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, der doppelten Buchhaltung, formelle und materielle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, soweit dies für die Personalverrechnung relevant ist,
4. Bedeutung der Themenkreise bürgerliches Recht, Unternehmensrecht, Steuerrecht, Arbeits- und Sozialrecht und Verfahrensrecht, soweit dies für die Ausübung erforderlich ist und
5. Grundlagen und Anwendung der Informationstechnologie in der Personalverrechnung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
MAAAA-76572