BiBuG 2014 § 22. Mündlicher Prüfungsteil, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig ab 01.01.2014

1. Teil Berufsrecht

2. Hauptstück Natürliche Personen

5. Abschnitt Prüfungen – Personalverrechner

§ 22. Mündlicher Prüfungsteil

Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Gegenständen zu umfassen:

1. Berufsrecht,

2. Personalverrechnung,

3. Buchhaltung, insbesondere Funktionsweise der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, der doppelten Buchhaltung, formelle und materielle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, soweit dies für die Personalverrechnung relevant ist,

4. Bedeutung der Themenkreise bürgerliches Recht, Unternehmensrecht, Steuerrecht, Arbeits- und Sozialrecht und Verfahrensrecht, soweit dies für die Ausübung erforderlich ist und

5. Grundlagen und Anwendung der Informationstechnologie in der Personalverrechnung.

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