3. Teil
§ 92. Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Mitglieder der Paritätischen Kommission und das gesamte mit der Verwaltung betraute Personal sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse, Einrichtungen und Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Paritätischen Kommission zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Jede Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist ihnen untersagt.
(2) Von der Verschwiegenheitspflicht kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit entbinden. Gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestehen keine Verschwiegenheitspflichten.
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