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BibuG § 79f. Ausführung durch Dritte, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2013

1. Teil Berufsrecht

4. Hauptstück Rechte und Pflichten

2. Abschnitt Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

§ 79f. Ausführung durch Dritte

(1) Hinsichtlich der in § 79b Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgezählten Sorgfaltspflichten kann auf die Erfüllung dieser Pflichten durch Dritte zurückgegriffen werden. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei jenem Berufsberechtigten, der auf einen oder mehrere Dritte zurückgreift.

(2) Um auf eine Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte zurückgreifen zu können, haben diese folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1. Sie unterliegen einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung ihres Berufes,

2. sie sind verpflichtet, den in der 3. Gelwäsche-RL vorgeschriebenen Anforderungen zu entsprechen und

3. der Berufsberechtigte erhält unverzüglich die zur Erfüllung der nach den § 79b bis 79d normierten Sorgfaltspflichten erforderlichen Informationen, zumindest in Form von Kopien der zugrunde liegenden Dokumente.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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