BibuG § 6. Öffentliche Bestellung – Anerkennung, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013

1. Teil Berufsrecht

1. Hauptstück Bilanzbuchhaltungsberufe - Berechtigungsumfang

§ 6. Öffentliche Bestellung – Anerkennung

(1) Bilanzbuchhaltungsberufe dürfen selbständig durch Berufsberechtigte, das sind entweder natürliche Personen oder Gesellschaften, ausgeübt werden.

(2) Eine natürliche Person ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes berechtigt, nachdem sie durch die Paritätische Kommission öffentlich bestellt wurde.

(3) Eine Gesellschaft ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes berechtigt, nachdem sie durch die Paritätische Kommission anerkannt wurde.

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