1. Teil Berufsrecht
2. Hauptstück Natürliche Personen
5. Abschnitt Prüfungen – Personalverrechner
§ 32. Prüfungsbefreiungen
Personen, die eine den Bestimmungen der § 29 bis 31 vergleichbare Ausbildung bereits erfolgreich abgeschlossen haben, sind von der Ablegung der Fachprüfung für Personalverrechner insoweit befreit, als deren Inhalt Gegenstand einer der Fachprüfung für Personalverrechner inhaltlich vergleichbaren Prüfung gewesen ist. Die Paritätische Kommission hat durch Bescheid festzustellen, welche Teile der Fachprüfung noch abzulegen sind. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
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