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BFGG § 1. Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes, BGBl. I Nr. 14/2013, gültig von 01.01.2014 bis 29.12.2014

1. Teil Organisation des Bundesfinanzgerichtes

1. Abschnitt Zuständigkeit, Sitz und Zusammensetzung des Bundesfinanzgerichtes

§ 1. Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes

(1) Dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht – BFG) obliegen Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

(2) Abgabenbehörden des Bundes sind ausschließlich:

1. Bundesministerium für Finanzen,

2. Finanzämter und

3. Zollämter.

(3) Zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1) gehören Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes (Abs. 2) zu erheben sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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