§ 6.
Die Bestatter verhalten sich bei Ausübung ihres Gewerbes auch standeswidrig, wenn sie
1. sich durch Zahlungen oder sonstige Zuwendungen Vorteile bei der Erlangung von Aufträgen sichern wollen;
2. mit Behörden, öffentlichen oder privaten Anstalten, kirchlichen Institutionen udgl. Absprachen in der Absicht Bestattungsaufträge zu erhalten, treffen;
3. wenn sie nicht jederzeit erreichbar sind bzw. nicht für eine entsprechende Vertretung Vorsorge getroffen haben;
4. nicht an der ordnungsgemäßen Personenstandsführung, vor allem durch zweckentsprechende Information der Hinterbliebenen, mitwirken;
5. nicht auf ein den Erfordernissen der Pietät entsprechendes Verhalten des Personals achten;
6. Wahrnehmungen, die das Ergebnis der Totenbeschau beeinflussen, nicht dem Totenbeschauer oder der Behörde melden.
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