Standesregeln für Bestatter § 10. Betriebsvorschriften, BGBl. II Nr. 476/2004, gültig ab 11.12.2004

§ 10. Betriebsvorschriften

(1) Die Betriebsausstattung hat jenen Anforderungen zu entsprechen, die eine standesgemäße Berufsausübung gewährleisten.

(2) Die Bestatter haben sämtliche Gegenstände zur Erfüllung der in § 1 genannten Leistungen bereitzuhalten. Dazu zählen insbesondere

1. mindestens ein als Bestattungsfahrzeug zugelassenes Fahrzeug, das ausschließlich der Verwendung von Totentransporten dient;

2. das Vorhandensein geeigneter Räumlichkeiten für den Kundenverkehr (Angehörige/Hinterbliebene);

3. das Bereithalten der erforderlichen Schutzkleidung und der notwendigen Gerätschaften und Hilfsmittel für das Versorgen von Verstorbenen;

4. das Vorhandensein einer geeigneten Räumlichkeit zwecks Präsentation von Trauerwaren, Särgen, Urnen usw.;

5. ein dem Geschäftsumfang entsprechender Bestand an Sanitätssärgen, zumindest jedoch zwei.

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