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BEinstG a2. (Anm.: aus BGBl. Nr. 567/1985, zu § 16, BGBl. Nr. 22/1970), BGBl. Nr. 567/1985, gültig ab 01.01.1986

Artikel III

a2. (Anm.: aus BGBl. Nr. 567/1985, zu § 16, BGBl. Nr. 22/1970)

Artikel II

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

(1) Befreiungen von der Vorlage der jährlichen Verzeichnisse gemäß § 16 Abs. 5, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt worden sind, bleiben bei Fortdauer der Voraussetzungen weiterhin mit der Maßgabe in Kraft, daß diese Befreiungen auch die Befreiung vom Erfordernis der Antragstellung auf Gewährung von Prämien (§ 9a Abs. 1 und 2) mit umfassen.

(2) Die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugs- bzw. Stundungszinsen erstreckt sich auch auf jene Forderungen des Ausgleichstaxfonds, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstanden aber noch unbeglichen sind. Der Zinsenlauf beginnt mit .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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