Artikel 1 (Verfassungsbestimmung)
Artikel I
(1) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie die Vollziehung dieser Vorschriften ist auch in den Angelegenheiten Bundessache, hinsichtlich deren das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes bestimmt.
(2) Die Bestimmungen dieses Artikels treten am in Kraft; sie treten mit Ablauf des außer Kraft.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
NAAAA-76563