BEinstG § 9a., BGBl. Nr. 314/1994, gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998

Artikel II

§ 9a.

(1) Dienstgeber, die mehr begünstigte Behinderte (§ 2) beschäftigen als ihrer Einstellungspflicht entspricht, erhalten aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds (§ 10) für jeden über die Pflichtzahl hinaus beschäftigten begünstigten Behinderten eine Prämie. Dienstgeber, die nicht einstellungspflichtig sind, erhalten eine Prämie in gleicher Höhe für jeden beschäftigten begünstigten Behinderten. Die Prämie beträgt ab monatlich 850 S. Dieser Betrag ist ab und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres neu festzusetzen. Die Höhe der monatlichen Prämie ist dabei in der Weise zu berechnen, daß 15 vH der Summe der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt vorgeschriebenen Ausgleichstaxen durch die durchschnittliche Anzahl der über die Pflichtzahl hinaus und der von nicht einstellungspflichtigen Dienstgebern beschäftigten begünstigten Behinderten, für die in diesem Jahr eine Prämie gewährt worden ist, geteilt werden. Der so ermittelte Betrag ist durch zwölf zu teilen und auf den nächsthöheren vollen Schillingbetrag aufzurunden. Die monatliche Prämie darf höchstens 50 vH der jeweiligen Ausgleichstaxe (§ 9 Abs. 2) betragen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die jeweilige Höhe der Prämie mit Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(2) Dienstgeber erhalten aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds (§ 10) für jeden beschäftigten, in Ausbildung stehenden begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 3) eine Prämie in Höhe der nach § 9 Abs. 2 festgesetzten Ausgleichstaxe.

(3) Dienstgebern, die im Rahmen ihrer Unternehmenstätigkeit Arbeitsaufträge an Einrichtungen erteilen, in denen überwiegend Behinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH tätig sind, sind aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds (§ 10) Prämien in Höhe von 15 vH des Rechnungsbetrages der Arbeitsaufträge (abzüglich der Umsatzsteuer und der Skontobeträge), aufgerundet auf den nächsthöheren Schillingbetrag, zu gewähren. Für die Bemessung der Prämie sind die jeweils innerhalb eines Kalenderjahres erteilten Arbeitsaufträge zusammenzufassen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, an Dienstgeber nach Vorlage von saldierten Rechnungen über die erteilten Arbeitsaufträge, wenn diese den Betrag von 50 000 S übersteigen, vierteljährlich Vorschüsse auf die zu gewährenden Prämien zu zahlen. Die für die Zuerkennung der Prämie maßgeblichen saldierten Rechnungen sind nachweislich bis 1. Mai eines jeden Jahres für das vorhergegangene Kalenderjahr bei sonstigem Anspruchsverlust dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzulegen.

(4) Über die Zuerkennung einer Prämie nach Abs. 1 und 2 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Fällen, in denen die Berechnung unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 4 bis 7 erfolgt, von Amts wegen, in den übrigen Fällen über Antrag des Dienstgebers zu entscheiden. Der Antrag kann nur binnen drei Jahren vom Ende des Kalenderjahres an, für das die Prämie begehrt wird, eingebracht werden.

(5) Prämien nach Abs. 1 bis 3 sowie allfällige Vorschußleistungen sind auf Forderungen des Ausgleichstaxfonds gegen den zum Empfang der Prämie berechtigten Dienstgeber anzurechnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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