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BEinstG § 9a., BGBl. Nr. 721/1988, gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992

Artikel II

§ 9a.

(1) Dienstgeber, die mehr begünstigte Behinderte beschäftigen, als ihrer Einstellungspflicht (§ 1 Abs. 1 bzw. 2 und 4) entspricht, erhalten aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds (§ 10) für jeden über die Pflichtzahl hinaus beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 5 Abs. 1) eine Prämie in Höhe von 75 vH der nach § 9 Abs. 2 festgesetzten Ausgleichstaxe (aufgerundet auf den nächsthöheren vollen Schillingbetrag). Dienstgeber, die nicht einstellungspflichtig sind, erhalten eine Prämie in gleicher Höhe für jeden beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 5 Abs. 1).

(2) Dienstgeber erhalten aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds (§ 10) für jeden beschäftigten, in Ausbildung stehenden begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 3) eine Prämie in Höhe der nach § 9 Abs. 2 festgesetzten Ausgleichstaxe.

(3) Dienstgebern, die im Rahmen ihrer Unternehmenstätigkeit Arbeitsaufträge an Einrichtungen, in denen überwiegend Schwerbehinderte tätig sind, erteilen, sind aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds (§ 10) Prämien in Höhe von 15 vH des Rechnungsbetrages der Arbeitsaufträge (abzüglich der Umsatzsteuer und der Skontobeträge), aufgerundet auf den nächsthöheren, durch zwölf teilbaren Schillingbetrag, zu gewähren. Für die Bemessung der Prämie sind die jeweils innerhalb eines Kalenderjahres erteilten Arbeitsaufträge zusammenzufassen. Das Landesinvalidenamt ist ermächtigt, an Dienstgeber nach Vorlage von saldierten Rechnungen über die erteilten Arbeitsaufträge, wenn diese den Betrag von 50.000 S übersteigen, vierteljährlich Vorschüsse auf die zu gewährenden Prämien zu zahlen. Die für die Zuerkennung der Prämie maßgeblichen saldierten Rechnungen sind nachweislich bis 1. Mai eines jeden Jahres für das vorhergegangene Kalenderjahr bei sonstigem Anspruchsverlust dem Landesinvalidenamt vorzulegen.

(4) Über die Zuerkennung einer Prämie nach Abs. 1 und 2 hat das Landesinvalidenamt in Fällen, in denen die Berechnung unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 4 bis 7 erfolgt, von Amts wegen, in den übrigen Fällen über Antrag des Dienstgebers zu entscheiden. Der Antrag kann nur binnen drei Jahren vom Ende des Kalenderjahres an, für das die Prämie begehrt wird, eingebracht werden.

(5) Prämien nach Abs. 1 bis 3 sowie allfällige Vorschußleistungen sind auf Forderungen des Ausgleichstaxfonds gegen den zum Empfang der Prämie berechtigten Dienstgeber anzurechnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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