Artikel II
§ 8a.
Beendigung eines Dienstverhältnisses kraft Gesetzes
Soweit in dienstrechtlichen Vorschriften für Bedienstete einer Gebietskörperschaft die Beendigung des Dienstverhältnisses wegen langer Dienstverhinderung infolge Krankheit kraft Gesetzes vorgesehen ist, ist im Falle eines begünstigten Behinderten (§ 2) dem Behindertenausschuß spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist von Amts wegen Gelegenheit zu geben, zur Zweckmäßigkeit einer Vereinbarung über die Fortsetzung des Dienstverhältnisses vor seinem Ablauf kraft Gesetzes Stellung zu nehmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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