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BEinstG § 7j. Höhe des Schadenersatzes, BGBl. I Nr. 67/2008, gültig von 01.05.2008 bis 31.07.2013

Artikel II

§ 7j. Höhe des Schadenersatzes

Bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes (§§ 7e bis 7i) ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung, die Schwere eines allfälligen Verschuldens, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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