Artikel II
§ 6.
Förderungsmaßnahmen
(1) Dienstgeber haben bei der Beschäftigung von begünstigten Behinderten auf deren Gesundheitszustand jede nach Beschaffenheit der Betriebsgattung und nach Art der Betriebsstätte und der Arbeitsbedingungen mögliche Rücksicht zu nehmen. Die Landesinvalidenämter haben einvernehmlich mit den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung und mit den übrigen Rehabilitationsträgern dahingehend zu wirken und zu beraten, daß die Behinderten in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen eingesetzt und durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Dienstgeber soweit gefördert werden, daß sie sich im Wettbewerb mit Nichtbehinderten zu behaupten vermögen.
(2) Nach Maßgabe der Richtlinien (Abs. 3) können aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1) Zuschüsse oder Darlehen gewährt werden, und zwar insbesondere
a) zu den Kosten der durch die Behinderung bedingten technischen Arbeitshilfen;
b) zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen, die sich für begünstigte Behinderte besonders eignen;
c) zu den Lohn- und Ausbildungskosten für beschäftigte begünstigte Behinderte (§ 2 Abs. 1 und 3), welche infolge ihrer Behinderung entweder die volle Leistungsfähigkeit nicht zu erreichen vermögen oder deren Arbeits- oder Ausbildungsplatz ohne die Gewährung von Leistungen aus dem Ausgleichstaxfonds gefährdet wäre;
d) zu den Beiträgen für eine Höherversicherung (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), wenn der begünstigte Behinderte aus dem Grunde der Behinderung seinen Arbeitsplatz wechselt und ein verringertes Entgelt bezieht;
e) für die Ein-, Um- oder Nachschulung, zur beruflichen Weiterbildung sowie zur Arbeitserprobung;
f) zu den sonstigen Kosten, die nachweislich mit dem Antritt oder der Ausübung einer Beschäftigung verbunden sind;
g) zur Gründung einer den Lebensunterhalt sichernden selbständigen Erwerbstätigkeit bis zur Höhe des dreihundertfachen Betrages der Ausgleichstaxe (§ 9 Abs. 2), wobei jedoch der Zuschußbetrag 100.000 S nicht übersteigen darf.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales als Vertreter des Ausgleichstaxfonds hat als Grundlage für die Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen (Abs. 2) nach Anhörung des Beirates (§ 10 Abs. 2) Richtlinien, insbesondere über die Höhe und die Dauer der Zuwendungen unter Bedachtnahme auf die Leistungs- und Eingliederungsfähigkeit des begünstigten Behinderten, die besondere Eignung eines Arbeitsplatzes für die Beschäftigung begünstigter Behinderter, auf den Nutzen, der sich für den Dienstgeber aus der Durchführung der Maßnahmen ergibt, auf die finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens und auf gleichartige Leistungen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen zu erlassen. Diese Richtlinien sind im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.
(4) Die Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen kann über die nach Abs. 3 zu erlassenden Richtlinien hinaus mit weiteren Auflagen verbunden werden, um den angestrebten Erfolg zu sichern. Die Höhe laufend gewährter Zuschüsse ist bei Änderung der Voraussetzungen, ansonsten jährlich nach Überprüfung neu festzusetzen. Für den gleichen Zweck gewährte Zuschüsse oder Darlehen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen sind zu berücksichtigen. Offene Forderungen des Ausgleichstaxfonds sind bei Gewährung von Zuschüssen an Dienstgeber aufzurechnen.
(5) Die Leistung von einmaligen Zuschüssen, laufenden Zuschüssen oder Darlehen, die den Jahresbetrag von 150.000 S nicht übersteigen, wird dem örtlich zuständigen Landesinvalidenamt übertragen. Dieses hat nach Klärung des Sachverhaltes ein Team anzuhören, dem je ein Vertreter des Landesinvalidenamtes, des Landesarbeitsamtes, des jeweiligen Bundeslandes (Behindertenhilfe), der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie der Kammer der gewerblichen Wirtschaft des jeweiligen Bundeslandes als ständige Mitglieder angehören. Je nach Sachlage sind erforderlichenfalls Vertreter der Sozialversicherungsträger sowie Sachverständige des ärztlichen Dienstes der Landesinvalidenämter, des psychologischen Dienstes der Arbeitsmarktverwaltung, der Arbeitsinspektion, der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer beizuziehen.
(6) Anstelle von Zuschüssen oder Darlehen können auch Sachleistungen gewährt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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