Artikel III Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 25.
Alle bis einschließlich 31. Dezember 1974 bewilligten Abänderungen der Pflichtzahl gemäß § 1 Abs. 4 sind letztmals für die Berechnung der Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 1974 anzuwenden und verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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