Artikel III
§ 24. Artikel III Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Die Bestimmungen der Artikel II und III treten mit in Kraft; sie treten mit Ablauf des außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren folgende Vorschriften ihre Geltung:
a) Das Invalideneinstellungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 sowie der Kundmachung des Bundeskanzleramtes BGBl. Nr. 266/1969;
b) die 1. Durchführungsverordnung zum Invalideneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 74/1947, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 33/1948.
(3) Auf Zeiträume, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes liegen, sind die im Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften nach Maßgabe der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Vorschriften über die Behördenzuständigkeit und den Instanzenzug anzuwenden.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird der gemäß § 10 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953 bestehende Ausgleichstaxfonds aufgelöst. Sein Vermögen einschließlich sämtlicher Forderungen und Verbindlichkeiten geht auf den durch § 10 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes errichteten Ausgleichstaxfonds über.
(5) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das Invalideneinstellungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 21, Bezug genommen ist, tritt an die Stelle dieses Hinweises der Hinweis auf das vorliegende Bundesgesetz.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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