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BEinstG § 22g. Dienst- und Betriebsgeheimnisse, BGBl. I Nr. 50/2025, gültig ab 01.09.2025

Artikel II

§ 22g. Dienst- und Betriebsgeheimnisse

Die den Barrierefreiheitsbeauftragten (Stellvertretungen) ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse unterliegen der Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des InformationsfreiheitsgesetzesIFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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