BEinstG § 22g. Verschwiegenheitspflicht, BGBl. I Nr. 98/2024, gültig ab 19.07.2024
Artikel III
§ 22g. Verschwiegenheitspflicht
Die Barrierefreiheitsbeauftragten (Stellvertretungen) haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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