Artikel II
§ 22d. Aufgaben
(1) Die Barrierefreiheitsbeauftragten und ihre Stellvertretungen sind berufen, sich innerhalb ihrer Organisation mit Fragen der umfassenden Barrierefreiheit – einschließlich der Vornahme angemessener Vorkehrungen – für Bedienstete sowie externe Personen zu befassen.
Insbesondere sollen sie
a) Missstände aufzeigen und Veränderungsvorschläge einbringen;
b) den regelmäßigen Austausch mit den jeweiligen Behindertenvertrauenspersonen pflegen;
c) mit den Personen zusammenarbeiten, die zuständig sind für die Umsetzung der Barrierefreiheit insbesondere
1. im baulichen Bereich,
2. im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie,
3. bei der Ausstattung von Arbeitsplätzen,
4. bei der Erstellung von Sicherheits-, Krisen- und Notfallplänen sowie beim Management im Sicherheits-, Krisen- und Notfall,
5. bei der Planung und Organisation von Veranstaltungen,
6. bei der Öffentlichkeits- und Informationsarbeit sowie
7. in Vergabeverfahren;
d) sich ressortübergreifend mit anderen Barrierefreiheitsbeauftragten austauschen sowie
e) mit Experten oder Expertinnen in den Behindertenorganisationen zusammenarbeiten.
(2) Die in Abs. 1 genannten Stellen haben die Barrierefreiheitsbeauftragten und deren Stellvertretungen in die Planungsprozesse aller Maßnahmen einzubeziehen, die im Zusammenhang mit der umfassenden Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen relevant sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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