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BEinstG § 22d. Aufgaben, BGBl. I Nr. 98/2024, gültig ab 19.07.2024

Artikel II

§ 22d. Aufgaben

(1) Die Barrierefreiheitsbeauftragten und ihre Stellvertretungen sind berufen, sich innerhalb ihrer Organisation mit Fragen der umfassenden Barrierefreiheit – einschließlich der Vornahme angemessener Vorkehrungen – für Bedienstete sowie externe Personen zu befassen.

Insbesondere sollen sie

a) Missstände aufzeigen und Veränderungsvorschläge einbringen;

b) den regelmäßigen Austausch mit den jeweiligen Behindertenvertrauenspersonen pflegen;

c) mit den Personen zusammenarbeiten, die zuständig sind für die Umsetzung der Barrierefreiheit insbesondere

1. im baulichen Bereich,

2. im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie,

3. bei der Ausstattung von Arbeitsplätzen,

4. bei der Erstellung von Sicherheits-, Krisen- und Notfallplänen sowie beim Management im Sicherheits-, Krisen- und Notfall,

5. bei der Planung und Organisation von Veranstaltungen,

6. bei der Öffentlichkeits- und Informationsarbeit sowie

7. in Vergabeverfahren;

d) sich ressortübergreifend mit anderen Barrierefreiheitsbeauftragten austauschen sowie

e) mit Experten oder Expertinnen in den Behindertenorganisationen zusammenarbeiten.

(2) Die in Abs. 1 genannten Stellen haben die Barrierefreiheitsbeauftragten und deren Stellvertretungen in die Planungsprozesse aller Maßnahmen einzubeziehen, die im Zusammenhang mit der umfassenden Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen relevant sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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