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BEinstG § 22b. Behindertenvertretung im öffentlichen Dienst, BGBl. I Nr. 111/2010, gültig ab 01.01.2011

Artikel II

§ 22b. Behindertenvertretung im öffentlichen Dienst

Für die Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden, die nicht unter die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen, gelten unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften über die Personalvertretung die Bestimmungen des § 22a mit der Maßgabe, dass die Tätigkeitsdauer fünf Jahre beträgt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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