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BEinstG § 19., BGBl. Nr. 313/1992, gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994

Artikel II

§ 19.

(1) Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und hinsichtlich des § 21 die Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 Anwendung.

(2) Bescheidausfertigungen, die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

(3) Unrichtigkeiten in Bescheiden, welche ihre Ursache in der fehlerhaften Anwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen haben, gelten als Schreibund Rechenfehler im Sinne des § 62 Abs. 4d Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

(4) Ist eine Person, die bei einem Landesinvalidenamt beschäftigt ist, als Partei an einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beteiligt oder beantragt sie die Gewährung von Leistungen aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds, so ist dieses Landesinvalidenamt bzw. der Behindertenausschuß bei diesem Landesinvalidenamt von der Durchführung des Verfahrens ausgeschlossen. Die Zuständigkeit geht in solchen Fällen an das nach den Verkehrsverbindungen nächstgelegene Landesinvalidenamt bzw. den Behindertenausschuß beim nächstgelegenen Landesinvalidenamt über. Für den Ersatz der Reisekosten gilt § 14 Abs. 6.

(5) Für die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe (§ 9) oder die Gewährung einer Prämie (§ 9a) ist das Landesinvalidenamt zuständig, in dessen Amtsbereich der Dienstgeber seinen Sitz hat. Besteht ein solcher im Bundesgebiet nicht, so richtet sich die Zuständigkeit nach der an Dienstnehmern größten inländischen Betriebsstätte.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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