BEinstG § 15., BGBl. Nr. 721/1988, gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1994

Artikel II

§ 15.

(1) Die Durchführung der Arbeitsvermittlung für die Behinderten (§ 2) obliegt den Arbeitsämtern. Diese haben im Einvernehmen mit den Landesinvalidenämtern dahin zu wirken, daß die Behinderten auf solchen Arbeitsplätzen eingestellt werden, auf denen sie trotz ihrer Behinderung vollwertige Arbeit zu leisten vermögen.

(2) Endet das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten, für den Sach- oder Geldleistungen zur Gänze oder anteilig aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds an den Dienstgeber erbracht wurden, ist dieser verpflichtet, die Beendigung dieses Dienstverhältnisses - ungeachtet der Vorschriften des § 8 - binnen zwei Wochen dem Landesinvalidenamt anzuzeigen, das unverzüglich mit dem örtlich zuständigen Arbeitsamt wegen der Vermittlung eines Behinderten nach Abs. 1 das Einvernehmen herzustellen hat.

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