Artikel II
§ 14a.
Ausweise
(1) Begünstigten Behinderten ist auf Antrag ein Lichtbildausweis auszustellen, der zumindest Vor- und Zunamen des begünstigten Behinderten, die Versicherungsnummer und den Grad der Behinderung zu enthalten hat. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Ausweis einzuziehen.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung insbesondere die näheren Bestimmungen über Format, Mehrsprachigkeit und allenfalls mit dem Ausweis verbundene Berechtigungen für begünstigte Behinderte hinsichtlich des nach Abs. 1 auszustellenden Ausweises festzusetzen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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