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BEinstG § 14., BGBl. Nr. 721/1988, gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992

Artikel II

§ 14.

Nachweis der Begünstigung

(1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Landesinvalidenamtes (der Schiedskommission);

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß 4 des Opferfürsorgegesetzes

sowie der letzte rechtskräftige Bescheid über die Zuerkennung einer Blindenbeihilfe oder über die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH, der in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge ergangen ist (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967) oder der Ausweis gemäß § 14a. Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Behinderten das örtlich zuständige Landesinvalidenamt unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (§ 3) festzustellen. § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, gilt sinngemäß. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim örtlich zuständigen Landesinvalidenamt wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (§ 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, in dem die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1 und 3) weggefallen sind.

(3) Anträge von begünstigten Behinderten (§ 2) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist.

(4) Wenn ein begünstigter Behinderter oder ein Antragswerber ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen oder das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1 und 3) auszusprechen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.

(5) Vor der Gewährung von Leistungen aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds an die im § 10a Abs. 2 und 3 genannten Behinderten hat sich das Landesinvalidenamt von Amts wegen über Art und Ausmaß der Behinderung unter Anwendung der Bestimmung des § 3 Abs. 2 Kenntnis zu verschaffen. Bescheide sind hierüber nicht zu erteilen.

(6) Ist ein Behinderter, der eine Feststellung nach Abs. 2 oder die Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes oder die Gewährung von Leistungen aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds beantragt, bei einem Landesinvalidenamt beschäftigt, so ist dieses von der Entscheidung ausgeschlossen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht in solchen Fällen an das nach den Verkehrsverbindungen nächstgelegene Landesinvalidenamt über. Für den Ersatz der Reisekosten gilt Abs. 7.

(7) Reisekosten, die einem begünstigten Behinderten (§ 2) oder Antragwerber auf Feststellung (Abs. 2) bzw. auf Gewährung von Leistungen aus dem Ausgleichstaxfonds (§ 10a Abs. 1 bis 3) dadurch erwachsen, daß er einer Ladung des Landesinvalidenamtes oder im Berufungsverfahren einer Ladung des Landeshauptmannes in Durchführung dieses Bundesgesetzes Folge leistet, sind in dem im § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Umfang aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds zu ersetzen. Die Reisekostenvergütung gebührt in gleicher Höhe auch Zeugen im Verfahren gemäß § 8 Abs. 2, wenn kein gleichartiger Anspruch nach einem anderen Bundesgesetz besteht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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