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BEinstG § 13d., BGBl. I Nr. 71/2013, gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2013

Artikel II

§ 13d.

(1) Die in der Berufungskommission tätigen Richter erhalten eine Entschädigung, deren Höhe vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen festgesetzt wird. Die übrigen Mitglieder der Berufungskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie die allfällige Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend der Bestimmung des § 10 Abs. 4. Diese Regelung gilt auch für die Stellvertreter der Mitglieder.

(2) Die Bemessung der nach Abs. 1 gebührenden Entschädigungen und Ersätze obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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