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BEinstG § 13c. Enthebung, BGBl. I Nr. 71/2013, gültig von 01.07.1992 bis 31.12.2013

Artikel II

§ 13c. Enthebung

(1) Der Bundesminister für Justiz hat ein Mitglied der Berufungskommission seines Amtes zu entheben, wenn

1. bei einem Mitglied die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht gegeben waren oder nachträglich wegfallen;

2. sich das Mitglied einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;

3. das Mitglied selbst um seine Amtsenthebung ersucht.

Wird ein Mitglied seines Amtes enthoben, so ist solange sein Stellvertreter heranzuziehen, als kein neues Mitglied nach den Vorschriften des § 13b berufen wird.

(2) Wird ein Mitglied seines Amtes enthoben, so hat die Organisation, die gegebenenfalls das seines Amtes enthobene Mitglied entsendet hat, innerhalb von zwei Monaten ab der Amtsenthebung ein neues Mitglied zu entsenden. Der Bundesminister für Justiz hat das neue Mitglied innerhalb von drei Monaten ab der Amtsenthebung nach den Vorschriften des § 13b zu berufen. Wurde ein Mitglied aus dem Richterstand seines Amtes enthoben, so hat der Bundesminister für Justiz innerhalb von drei Monaten ab der Amtsenthebung einen Richter (§ 13b Abs. 1) zum neuen Mitglied zu berufen. Die Amtsdauer der neuen Mitglieder endet mit dem Ablauf der jeweils laufenden fünfjährigen Amtsdauer. Für die weitere Ausübung des Amtes und die Wiederberufung gilt § 13b Abs. 3.

(3) Übt die dazu berechtigte Organisation ihr Entsendungsrecht nicht innerhalb von zwei Monaten aus, so hat der Bundesminister für Justiz einen Richter (§ 13b Abs. 1) als Ersatz zu bestellen. Dessen Amtsdauer endet, sobald die Organisation die Entsendung nachholt.

(4) Die Bestimmungen für die Amtsenthebung der Mitglieder gelten in gleicher Weise für ihre Stellvertreter.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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