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BEinstG § 13a., BGBl. Nr. 313/1992, gültig von 01.07.1992 bis 12.01.1999

Artikel II

§ 13a.

Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird die Berufungskommission errichtet, die in den von diesem Bundesgesetz bestimmten Fällen (§ 19a Abs. 2a) zu entscheiden hat. Die Berufungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Anzahl der Senate ist vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der zu erledigenden Geschäftsfälle durch Verordnung zu bestimmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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