Artikel II
§ 10.
(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird der Ausgleichstaxfonds gebildet. Er hat Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales vertreten. Das Vermögen des Fonds besteht aus den rechtskräftig vorgeschriebenen Ausgleichstaxen, den Zinsen und sonstigen Zuwendungen.
(2) Der Ausgleichstaxfonds wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Anhörung eines Beirates verwaltet. Dieser Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Vertretern der organisierten Kriegsopfer, drei Vertretern der organisierten Behinderten, einem Vertreter der Opferbefürsorgten und drei von den Ländern entsandten Vertretern sowie je drei Vertretern der Dienstnehmer und der Dienstgeber und einem Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen. Den Vorsitz führt der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm bestimmter rechtskundiger Beamter aus dem Stande des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte zählt auf die Funktionsperiode des neuen Beirates.
(3) Die im Abs. 2 genannten Mitglieder des Beirates sowie die gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales berufen. Die Vorschläge für die Bestellung der Dienstgebervertreter erstatten für je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und die Vereinigung Österreichischer Industrieller. Die Vorschläge für die Bestellung der Dienstnehmervertreter erstatten für je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Österreichische Landarbeiterkammertag und der Österreichische Gewerkschaftsbund. Hinsichtlich der Erstattung der Vorschläge für die Bestellung der Vertreter der organisierten Kriegsopfer und der organisierten Behinderten sind die § 10 Abs. 1 Z 6 und § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes. BGBl. Nr. 283/1990, anzuwenden. Die Vorschläge für die Bestellung der Vertreter der Länder erstatten die Länder gemeinsam.
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die Mitglieder des Beirates von ihrer Funktion zu entheben, wenn sie darum ansuchen, wenn eine der für ihre Bestellung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist oder wenn sie die Pflichten ihres Amtes gröblich vernachlässigen, im letzteren Falle nach Anhörung der Interessenvertretung, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt worden ist. Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie eine allfällige Entschädigung für Zeitversäumnis unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworne geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, wenn auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen kein gleichartiger Anspruch besteht.
(5) Der Beirat wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu den Sitzungen einberufen. Die Einladungen sollen mit der Tagesordnung den Mitgliedern des Beirates spätestens acht Tage vor der Sitzung zugestellt werden. Der Beirat tagt in nichtöffentlicher Sitzung; er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der geladenen Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Beirates werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme. Über die Sitzung des Beirates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alle Beschlüsse im Wortlaut, die Ergebnisse der Abstimmungen und den wesentlichen Verlauf der Verhandlungen zu enthalten hat; eine Abschrift ist den Mitgliedern des Beirates zu übersenden.
(6) Für die dem Bund aus der Verwaltung des Ausgleichstaxfonds entstehenden Kosten hat der Ausgleichstaxfonds dem Bunde jährlich einen Pauschalbetrag von 0,75 vH der jeweils im Vorjahr eingegangenen Ausgleichstaxen zu ersetzen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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