Artikel II
§ 10.
(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird der Ausgleichstaxfonds gebildet. Er hat Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales vertreten. Das Vermögen des Fonds besteht aus den rechtskräftig vorgeschriebenen Ausgleichstaxen, den Zinsen und sonstigen Zuwendungen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung des Beirates (Abs. 2) mit einem Schuldner eine Stundung rechtskräftig vorgeschriebener und fälliger Ausgleichstaxen bis zur Höchstdauer von zwei Jahren unter Berechnung von Zinsen in der Höhe von 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr ab dem Beginn des Monates, in dem der Antrag eingebracht worden ist, vereinbaren oder deren Abstattung in Raten bewilligen, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung nicht in der Lage war, diese zu erfüllen. Im Falle der Nichtzahlung von mindestens zwei Teilraten ist die bewilligte Abstattung in Raten zu widerrufen und die sofortige Entrichtung aller aushaftenden Teilbeträge samt Zinsen zu verlangen. Ferner kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Beirates (Abs. 2) ganz oder teilweise auf die Einhebung rechtskräftig vorgeschriebener Ausgleichstaxen (zuzüglich Zinsen) verzichten, wenn
1. gegen den Ausgleichstaxenschuldner ein Ausgleichsverfahren oder ein Vorverfahren gemäß § 79 der Ausgleichsordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1982, eröffnet worden ist oder
2. alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos versucht worden sind und auf Grund der Sachlage auch nicht angenommen werden kann, daß Einziehungsmaßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden oder Einziehungsmaßnahmen von vornherein offenkundig aussichtslos sind oder
3. die Einziehung mit Kosten verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen.
Der Verzicht auf eine Forderung ist zu widerrufen, wenn er durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung oder sonstwie erschlichen worden ist.
(2) Der Ausgleichstaxfonds wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Anhörung eines Beirates verwaltet. Dieser Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Vertretern der organisierten Kriegsopfer, drei Vertretern der Zivilinvaliden, einem Vertreter der Opferbefürsorgten und drei von den Ländern entsandten Vertretern sowie je drei Vertretern der Dienstnehmer und Dienstgeber. Den Vorsitz führt der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm bestimmter rechtskundiger Beamter aus dem Stande des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
(3) Die im Abs. 2 genannten Mitglieder des Beirates sowie die gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales für die Dauer von vier Jahren auf Grund von Vorschlägen berufen, die von den zur Vertretung der Interessen der Behinderten gebildeten Organisationen bzw. von den in Betracht kommenden Interessenvertretungen zu erstatten sind. Die Vorschläge für die Bestellung der Dienstgebervertreter erstatten für je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und die Vereinigung Österreichischer Industrieller. Die Vorschläge für die Bestellung der Dienstnehmervertreter erstatten für je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied der Österreichische Arbeiterkammertag, der Österreichische Landarbeiterkammertag und der Österreichische Gewerkschaftsbund. Zur Erstattung der Vorschläge für die Berufung der Vertreter der organisierten Kriegsopfer und Zivilinvaliden sind nur die jeweils im Invalidenfürsorgebeirat (Bundesgesetz vom über die Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates, BGBl. Nr. 144) vertretenen Vereinigungen berufen. Bezüglich der Entsendung der Vertreter der Länder obliegt das Vorschlagsrecht den Ländern gemeinsam. Hinsichtlich der Aufteilung des Vorschlagsrechtes auf die Vereinigungen der Kriegsopfer, Opferbefürsorgten und Zivilinvaliden ist § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates sinngemäß anzuwenden. Die Vereinigungen sind durch öffentliche Bekanntmachung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" auf die Ausübung des Vorschlagsrechtes aufmerksam zu machen.
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die Mitglieder des Beirates von ihrer Funktion zu entheben, wenn sie darum ansuchen, wenn eine der für ihre Bestellung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist oder wenn sie die Pflichten ihres Amtes gröblich vernachlässigen, im letzteren Falle nach Anhörung der Interessenvertretung, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt worden ist. Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie eine allfällige Entschädigung für Zeitversäumnis unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworne geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, wenn auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen kein gleichartiger Anspruch besteht.
(5) Der Beirat wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu den Sitzungen einberufen. Die Einladungen sollen mit der Tagesordnung den Mitgliedern des Beirates spätestens acht Tage vor der Sitzung zugestellt werden. Der Beirat tagt in nichtöffentlicher Sitzung; er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der geladenen Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Beirates werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme. Über die Sitzung des Beirates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alle Beschlüsse im Wortlaut, die Ergebnisse der Abstimmungen und den wesentlichen Verlauf der Verhandlungen zu enthalten hat; eine Abschrift ist den Mitgliedern des Beirates zu übersenden.
(6) Für die dem Bund aus der Verwaltung des Ausgleichstaxfonds entstehenden Kosten hat der Ausgleichstaxfonds dem Bunde jährlich einen Pauschalbetrag von 0,75 vH der jeweils im Vorjahr eingegangenen Ausgleichstaxen zu ersetzen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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