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BauV § 146. Rammen, BGBl. Nr. 340/1994, gültig ab 01.01.1995

II. Hauptstück Besondere Anforderungen und Maßnahmen

21. ABSCHNITT Arbeiten mit Maschinen

§ 146. Rammen

(1) Rammen dürfen nur unter Anleitung einer fachkundigen Person auf-, um- oder abgebaut sowie betrieben werden.

(2) Rammelemente sind so nahe wie möglich vor der Ramme aufzunehmen und abzulegen, um den Schrägzug gering zu halten. Rammelemente müssen gegen Umfallen gesichert sein.

(3) Absturzsicherungen für Bären, Rammhauben und Fördergefäße sowie die Halteeinrichtungen für Rammelemente sind so zu benutzen, daß ein Herunterfallen oder Umfallen der zu sicherenden Teile verhindert wird.

(4) Ramm- und Ziehvorgänge müssen ständig beobachtet und bei Auftreten einer Gefahr sofort unterbrochen werden. Auf die Beobachtung kann verzichtet werden, wenn die an der Ramme Beschäftigten auch gegen herabfallende Teile der Ramme oder umfallende Rammelemente ausreichend geschützt sind.

(5) An Gleisen für Rammen müssen zur Sicherung gegen Herabfahren der Ramme Gleisendsicherungen an beiden Gleisenden vorhanden sein. Die Gleisendsicherungen müssen an beiden Schienen so angebracht sein, daß sie gleichzeitig zur Wirkung kommen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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