II. Hauptstück Besondere Anforderungen und Maßnahmen
21. ABSCHNITT Arbeiten mit Maschinen
§ 145. Bagger zum Heben von Einzellasten
(Anm.: Abs. 1 bis 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2010)
(6) Vor der Verwendung des Baggers zu Hebearbeiten hat der Baggerfahrer die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere die Funktion der Bremsen, der Notendhalteinrichtungen und der Warneinrichtungen, zu prüfen.
(7) Arbeitnehmer, die Lasten anschlagen, dürfen nur nach Zustimmung des Baggerfahrers und nur von der Seite her an den Ausleger herantreten. Der Anschläger und ein allenfalls erforderlicher Einweiser müssen sich stets im Sichtbereich des Baggerfahrers aufhalten. Lasten müssen so angeschlagen werden, daß sie nicht kippen, verrutschen oder herausfallen können. Der Baggerfahrer hat darauf zu achten, daß die Last lotrecht angehoben und Schrägzug vermieden wird. Er darf die Last nicht über Personen hinwegführen und muß sie möglichst nahe über den Boden führen und ihr Pendeln vermeiden.
(Anm.: Abs. 8 und 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)
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