BauV § 12. Arbeiten an bestehenden Bauwerken, BGBl. Nr. 340/1994, gültig ab 01.01.1995

I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen

1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 12. Arbeiten an bestehenden Bauwerken

Vor dem Beginn von Bauarbeiten an bestehenden Bauwerken sind jene Bauwerks- oder Baukonstruktionsteile, auf die sich diese Arbeiten erstrecken oder die durch diese beeinflußt werden, durch eine fachkundige Person auf ihre Standsicherheit und Tragfähigkeit zu prüfen. Sind Standsicherheit und Tragfähigkeit nicht ausreichend gewährleistet, darf erst nach Durchführung der notwendigen Sicherungen mit den Arbeiten begonnen werden.

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