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BauV § 113. Einsatz von Maschinen, BGBl. Nr. 340/1994, gültig ab 01.01.1995

II. Hauptstück Besondere Anforderungen und Maßnahmen

16. ABSCHNITT Abbrucharbeiten

§ 113. Einsatz von Maschinen

(1) Bei Abbrucharbeiten unter Einsatz von Maschinen, wie Bagger oder Lader, muß zum abzubrechenden Bauwerk ein waagrechter Sicherheitsabstand eingehalten werden, der

1. bei Abbruch durch Einreißen mindestens das dreifache der Geschoßhöhe,

2. bei den übrigen Abbruchmethoden mindestens das 1,5fache der Geschoßhöhe

beträgt.

(2) Wenn eine Gefährdung durch herabfallende schwere Gegenstände besteht, dürfen nur Bagger und Lader verwendet werden,

1. die mit einem stabilen Schutzdach für den Fahrersitz ausgerüstet sind, und

2. deren vorderen Scheiben der Fahrerkabine mit einem Schutzgitter gesichert sind und alle Scheiben aus Sicherheitsglas bestehen.

(3) Hammerbohrmaschinen, Hydraulikhämmer und Bohrhämmer dürfen zu Abbrucharbeiten nur verwendet werden, wenn dadurch andere Bauteile nicht gefährlich erschüttert werden. Hammerbohrmaschinen, Hydraulikhämmer und Bohrhämmer dürfen nur von festem Boden oder standsicheren Plätzen aus betrieben werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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