§ 1.
Als Grundlage zur Feststellung von Veränderungen des Basiszinssatzes (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-JuBeg) wird der von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendete Zinssatz bestimmt. Bezugsgröße ist bei Festsatztendern der Fixzinssatz, bei variablen Tenderverfahren der marginale Zinssatz.
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