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BarUV 2015 § 7. Leistungen außerhalb der Betriebsstätte, BGBl. II Nr. 209/2016, gültig von 01.01.2016 bis 03.08.2016

§ 7. Leistungen außerhalb der Betriebsstätte

(1) Unternehmer, die ihre Lieferungen und sonstigen Leistungen außerhalb einer Betriebsstätte erbringen und nach § 131b BAO zur Führung von Registrierkassen verpflichtet sind, müssen diese Umsätze nicht sofort, sondern dürfen diese nach Rückkehr in die Betriebsstätte ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse erfassen, wenn sie bei Barzahlung dem Leistungsempfänger einen Beleg im Sinn des § 132a Abs. 3 BAO ausfolgen und hiervon eine Durchschrift aufbewahren.

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