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BarUV 2015 § 6. Sonderregelung für Onlineshops, BGBl. II Nr. 247/2015, gültig ab 01.01.2016

§ 6. Sonderregelung für Onlineshops

Betriebe sind hinsichtlich ihrer Umsätze,

bei denen keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld unmittelbar an den Leistungserbringer erfolgt und

denen im Wege einer Online-Plattform abgeschlossene Vereinbarungen zugrunde liegen,

von der Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO ausgenommen.

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