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BAG § 29c. Zulassung zur Ausbilderprüfung, BGBl. I Nr. 79/2003, gültig ab 27.08.2003

§ 29c. Zulassung zur Ausbilderprüfung

Zur Ausbilderprüfung ist zuzulassen, wer eigenberechtigt ist. Die Zulassung zur Ausbilderprüfung ist bei einer Meisterprüfungsstelle nach Wahl des Prüfungswerbers unter Anschluss der dem Nachweis des Vor- und Familiennamens und der Eigenberechtigung dienenden Unterlagen und des Nachweises über die Entrichtung der Prüfungstaxe zu beantragen. Die Meisterprüfungsstelle hat über den Antrag zu entscheiden und den Prüfungstermin festzusetzen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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