BAG § 22. Prüfungskommissionen für die Lehrabschlußprüfungen, BGBl. I Nr. 79/2003, gültig von 27.08.2003 bis 09.07.2015

§ 22. Prüfungskommissionen für die Lehrabschlußprüfungen

(1) Die Lehrabschlußprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen, die die Lehrlingsstellen zu errichten haben. Jede Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission und einer der Beisitzer müssen die dem Lehrberuf entsprechenden Tätigkeiten selbständig ausüben oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer durchführen und zur Ausbildung von Lehrlingen befugt oder Personen sein, die in dem betreffenden Lehrberuf die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben oder eine diese Prüfung gemäß § 8 Abs. 7 oder § 28 ersetzende Ausbildung aufweisen, ständig mit der Unterweisung von Lehrlingen beauftragt und in dieser Eigenschaft seit mindestens drei Jahren tätig sind.

(3) Der andere Beisitzer muß mindestens 21 Jahre alt, durch mindestens vier Jahre im betreffenden Lehrberuf tätig gewesen sein und die allenfalls vorgesehene Lehrabschlußprüfung mit Erfolg abgelegt haben; das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlußprüfung entfällt bei Lehrberufen, die Handelsgewerben entsprechen, wenn die Lehrzeit vor dem abgelegt wurde.

(4) Personen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen oder einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit oder wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, rechtskräftig von einem Gericht verurteilt worden sind, dürfen nicht zu Mitgliedern der Prüfungskommission bestellt werden.

(5) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen sind vom Leiter der Lehrlingsstelle auf Grund eines vom Landes-Berufsausbildungsbeirat einzuholenden Vorschlages auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Der Leiter der Lehrlingsstelle ist an einstimmige Vorschläge des Landes-Berufsausbildungsbeirates gebunden. Wenn innerhalb von zwei Monaten nach Einholung eines Vorschlages durch die Lehrlingsstelle seitens des Landes-Berufsausbildungsbeirates kein solcher Vorschlag erstattet wird, hat der Leiter der Lehrlingsstelle die Bestellung der Vorsitzenden nach Anhörung der Kammer für Arbeiter und Angestellte und der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft vorzunehmen. Die Beisitzer sind von der Lehrlingsstelle für jeden Prüfungstermin gesondert auf Grund von Listen zu bestimmen, die für die einzelnen Lehrberufe hinsichtlich des im Abs. 2 vorgesehenen Beisitzers von der Lehrlingsstelle nach Anhörung der fachlich zuständigen Fachgruppe (Fachvertretung, Kammer der gewerblichen Wirtschaft - Sektion Handel) und hinsichtlich des im Abs. 3 vorgesehenen Beisitzers von der Kammer für Arbeiter und Angestellte auf die Dauer von fünf Jahren aufzustellen sind. Liegt der Lehrlingsstelle keine für die ordnungsgemäße Heranziehung der erforderlichen Beisitzer ausreichende Liste vor, so hat die Lehrlingsstelle die Beisitzer unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 heranzuziehen. Die Lehrlingsstelle hat Beisitzer, die die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht oder nicht mehr erfüllen oder durch deren wiederholte unentschuldigte Abwesenheit die Prüfungskommission nicht beschlußfähig war, der Stelle, die die Liste erstellt hat oder bei Erstellung der Liste angehört wurde, bekanntzugeben. Diese Stelle hat die Beisitzer aus der Liste zu streichen und ohne unnötigen Aufschub eine Ergänzung der Liste vorzunehmen.

(6) Der Leiter der Lehrlingsstelle hat einen Vorsitzenden der Prüfungskommission vor Ablauf seiner Amtsdauer zu entheben, wenn er seine Pflichten wiederholt vernachlässigt hat oder andere wichtige Gründe für seine Abberufung sprechen.

(7) Die im § 19 Abs. 8 angeführten Behörden können zur Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Prüfungsvorganges einen Vertreter zur Prüfung entsenden.

(8) Von der Errichtung von Prüfungskommissionen für einzelne Lehrberufe ist von der Lehrlingsstelle abzusehen, in deren örtlichen Bereich keine hinreichende Zahl von Prüfungswerbern in dem betreffenden Lehrberuf zu erwarten ist oder eine hinreichende Zahl von Prüfern nicht zur Verfügung steht. In einem solchen Fall hat die Lehrlingsstelle eine andere Lehrlingsstelle, von der eine Prüfungskommission für den betreffenden Lehrberuf errichtet wurde, zu ersuchen, daß die Prüfungen vor dieser Prüfungskommission abgelegt werden können; die andere Lehrlingsstelle hat diesem Ersuchen zu entsprechen.

(9) Die Lehrlingsstellen haben die Mitglieder der von ihnen errichteten Prüfungskommission bei der Durchführung der Prüfungen, insbesondere auch hinsichtlich einer einheitlichen Handhabung der Prüfungsbestimmungen, zu unterstützen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAA-76547