BAG § 19e. Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirkung der Beihilfen, BGBl. I Nr. 32/2018, gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2022

§ 19e. Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirkung der Beihilfen

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Zweckmäßigkeit und Wirkung der vom Förderausschuss gemäß § 19c festgelegten Beihilfen zu prüfen. Er kann sich dabei erforderlichenfalls geeigneter externer Einrichtungen als Dienstleister und Auftragsverarbeiter bedienen. Dadurch dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG 2000 nicht verletzt werden.

(2) Die Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirkung von Beihilfen oder ergänzenden Unterstützungsstrukturen gemäß § 19c Abs. 1 Z 8 obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

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