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BAG § 19e. Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirkung der Beihilfen, BGBl. I Nr. 185/2022, gültig ab 01.01.2023

§ 19e. Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirkung der Beihilfen

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Zweckmäßigkeit und Wirkung der vom Förderausschuss gemäß § 19c festgelegten Beihilfen zu prüfen. Er kann sich dabei erforderlichenfalls geeigneter externer Einrichtungen als Dienstleister und Auftragsverarbeiter bedienen. Dadurch dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG 2000 nicht verletzt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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