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B-VG Artikel 12, BGBl. I Nr. 114/2013, gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019

Erstes Hauptstück Allgemeine Bestimmungen. Europäische Union

Artikel 12

(1) Bundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

1. Armenwesen; Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Art. 10 fällt; Volkspflegestätten; Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; Heil- und Pflegeanstalten; vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen; natürliche Heilvorkommen;

2. öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;

3. Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung;

4. Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;

5. Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Art. 10 fällt;

6. Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt.

(2) Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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