Erstes Hauptstück Allgemeine Bestimmungen. Europäische Union
Artikel 12
(1) Bundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
1. Armenwesen; Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Art. 10 fällt; Volkspflegestätten; Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; Heil- und Pflegeanstalten; vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen; natürliche Heilvorkommen;
2. öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;
3. Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung;
4. Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
5. Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Art. 10 fällt;
6. Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt.
(2) Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen.
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