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B-VG Artikel 81c 6. Universitäten, BGBl. I Nr. 51/2012, gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018

Drittes Hauptstück Vollziehung des Bundes

Artikel 81c 6. Universitäten

(1) Die öffentlichen Universitäten sind Stätten freier wissenschaftlicher Forschung, Lehre und Erschließung der Künste. Sie handeln im Rahmen der Gesetze autonom und können Satzungen erlassen. Die Mitglieder universitärer Kollegialorgane sind weisungsfrei.

(2) Bundesgesetzlich kann vorgesehen werden, dass die Tätigkeit an der Universität sowie die Mitwirkung in Organen der Universität und der Studierendenvertretung von Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zulässig ist.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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