Achtes Hauptstück Garantien der Verfassung und Verwaltung
Artikel 135
(1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in Senaten, die von der Vollversammlung aus den Mitgliedern des Gerichtshofes zu bilden sind.
(2) Die Geschäfte sind durch die Vollversammlung auf die Senate für die durch Bundesgesetz bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen.
(3) Eine nach dieser Geschäftsverteilung einem Mitglied zufallende Sache darf ihm nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn es wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.
(4) Art. 89 gilt sinngemäß auch für den Verwaltungsgerichtshof.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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