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B-VG Artikel 67a, BGBl. I Nr. 5/2007, gültig von 23.02.2007 bis 31.12.2007

Drittes Hauptstück Vollziehung des Bundes

Artikel 67a

(1) Zur Unterstützung des Bundespräsidenten bei der Besorgung seiner Amtsgeschäfte ist die Präsidentschaftskanzlei berufen, die dem Bundespräsidenten untersteht.

(2) Art. 67 gilt nicht für die Ernennung von Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei und die Verleihung von Amtstiteln an diese sowie für Akte des Bundespräsidenten in Ausübung der Diensthoheit diesen gegenüber.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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