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B-VG Artikel 129c, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Achtes Hauptstück Garantien der Verfassung und Verwaltung

Artikel 129c

B. Unabhängiger Bundesasylsenat

(1) Durch Bundesgesetz kann ein weiterer unabhängiger Verwaltungssenat (unabhängiger Bundesasylsenat) eingerichtet werden. Dieser erkennt nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt,

1. über Beschwerden in Asylsachen und

2. über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Z 1.

(2) Der unabhängige Bundesasylsenat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. Die Ernennung ist eine solche auf unbestimmte Dauer.

(3) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates sind bei Besorgung der ihnen zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Geschäfte sind vom unabhängigen Bundesasylsenat als Kollegium auf die Mitglieder jährlich im voraus zu verteilen; eine nach dieser Einteilung einem Mitglied zufallende Sache darf ihm nur im Falle der Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.

(4) Durch Gesetz wird eine Altersgrenze bestimmt, nach deren Erreichung die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates in den Ruhestand treten. Im Übrigen dürfen sie nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und nur auf Grund eines Beschlusses des unabhängigen Bundesasylsenates ihres Amtes enthoben werden.

(5) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates müssen rechtskundig sein. Sie dürfen während der Ausübung ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte.

(6) Art. 89 gilt sinngemäß auch für den unabhängigen Bundesasylsenat.

(7) Die näheren Bestimmungen werden durch Bundesgesetz getroffen. Darin wird insbesondere geregelt, in welchen Angelegenheiten der unabhängige Bundesasylsenat durch mehrere und in welchen Angelegenheiten er durch einzelne Mitglieder entscheidet.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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